Kurz & Knapp

Gesetzliche Anforderungen per 01.08.2018:

Erlaubnispflicht für Verwalter gem. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO

 

Voraussetzungen:

  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

 

Was fällt nicht unter die Erlaubnispflicht?

  • Verwaltung eigener Wohnungen
  • Verwaltung von Grundstücken und Gewerbeimmobilien

 

Umfang der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Verwalter gem. §§ 15 und 15a MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

  • Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • Im Versicherungsschutz muss eine unbegrenzte Nachhaftung vereinbart sein
  • Erfüllungsgehilfen müssen mitversichert sein
  • Immobilienmakler haben derzeit noch keine Versicherungspflicht

 

Übergangsfrist für „alte Hasen“

Für „alte Hasen, welche bereits vor dem 01.08.2018 als Wohnungsverwalter tätig waren gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019. In dieser Zeit dürfen diese auch ohne die Erlaubnis weiter tätig sein.

 

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Verwalter gem. § 15b Abs. 1 MaBV

  • Es müssen 20 Weiterbildungsstunden innerhalb von drei Jahren nachgewiesen werden

 

Inhaltliche Anforderungen der Weiterbildung gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV

  • Verwalter: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz
  • Immobilienmakler: Komplexe Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, rechtliche Grundlagen, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern sowie Grundlagen der Finanzierung

 

Nachweise und Fristen zur Weiterbildung gem. § 15b Abs. 2 MaBV

  • Aufbewahrungspflicht der Weiterbildungsnachweise für fünf Jahre, um auf Nachfrage der Behörde Auskunft geben zu können.
  • Für Immobilienkaufleute oder Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.

 

Informationspflichten gem. § 11 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 MaBV

  • Verwalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, ihren Auftraggebern auf Anfrage in Textform Informationen über ihre beruflichen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungen zukommen zu lassen.
  • Die Angaben können auch durch Verweis auf die eigene Internetseite erfolgen.